Privatstraße im Binnenhafen: Ist dort zum Jahreswechsel Böllern erlaubt?
Die Theodor-Yorck-Straße im Binnenhafen ist deutlich als privat gekennzeichnet. Foto: André Zand-Vakili

Privatstraße im Binnenhafen: Ist dort zum Jahreswechsel Böllern erlaubt?

Harburg - Böllern ist im Gegensatz zum Landkreis im Bezirk Harburg, wie in ganz Hamburg, in diesem Jahr auf öffentlichem Grund verboten. Doch wie verhält es sich beispielsweise in der Theodor-Yorck-Straße im Binnenhafen, die für jedermann erkennbar an den beiden Zuwegungen deutlich als Privatstraße gekennzeichnet ist.

Die Bezirksverwaltung geht von einem auch dort geltenden Böllerverbot aus und beruft sich auf den entsprechenden Passus der über 68.000 Wörter langen Eindämmungsverordnung, damit mit länger als das Grundgesetz ausgefallen ist. Dort heiß es: "Außerhalb des privaten befriedeten Besitztums das Abbrennen und sonstige Verwenden von Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 3a des Sprengstoffgesetzes untersagt."

"Bei  der Theodor-Yorck-Str. dürfte es sich nicht um privates, befriedetes Besitztum handeln. Denn gemäß Definition ist ein befriedetes Besitztum ein in äußerlich erkennbarer Weise gegen Betreten durch zusammenhängende, nicht notwendigerweise lückenlose, Schutzwehren gesichertes bebautes oder unbebautes Grundstück. Befriedet ist dabei gleichbedeutend mit eingehegt", so die Sprecherin des Bezirksamtes Wrenda Kapoor.

In der für den normalen, juristisch nicht vorgebildeten Harburger verfassten Auslegung der Eindämmungsverordnung durch die Senatskanzlei unter "Kurz & knapp - was gilt denn jetzt?" im Internet liest sich das etwas anders. Dort steht wörtlich: "Vom 31. Dezember 2021, 15 Uhr, bis 1. Januar 2022, 9 Uhr (Freitag und Samstag/Sonntag), ist es nicht erlaubt, Feuerwerk und Böller (Pyrotechnik) auf öffentlichem Grund zu zünden und bei sich zu haben."

In der Praxis könnte es im Fall der weiterhin als Privatstraße ausgewiesenen Theodor-Yorck-Straße kompliziert werden. "Bei der Kommunikation könnte ein von einem Bußgeld Betroffener sich auf einen Verbotsirrtum berufen", meint ein Jurist uzu der Regelung in Hamburg.

Im Landkreis ist da der Jahreswechsel bürgerfreundlicher geregelt. Es gibt zwar ein Verkaufsverbot für Feuerwerk. Wer noch Altbestände hat, darf sie aber verböllern. ausgenommen sind, unabhängig von Corona, die ausgewiesenen Verbotszonen. So ist grundsätzlich das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände nicht nur in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen, sondern auch in der Nähe von brandgefährdeten Gebäuden wie Reetdach- und Fachwerkhäusern oder Tankstellen verboten. Das Verbot gilt auch für Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete. Aus Brandschutzgründen dürfen auch sogenannte Himmelslaternen nicht verwendet werden. zv