Was zahlt die Krankenkasse beim Zahnarzt?
Foto: André Zand-Vakili

Was zahlt die Krankenkasse beim Zahnarzt?

Ratgeber - Viele Menschen assoziieren den Gedanken an einen Besuch beim Zahnarzt nicht nur ausschließlich mit körperlichen Schmerzen und unangenehmen Empfindungen, auch der finanzielle Aspekt findet seine Beachtung. Denn trotz der Tatsache, dass es in Deutschland Pflicht ist, zumindest einer gesetzlichen Krankenversicherung beizutreten, gibt es insbesondere im zahnärztlichen Bereich häufig Verwirrung, was die Kostenübernahme durch die Krankenkasse betrifft. Und das auch aus gutem Grunde, denn es gibt derart viele Einschränkungen im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen, dass der Laie kaum in der Lage ist, auf den ersten Blick zu erkennen, welche Kosten ganz oder teilweise durch den Versicherungsschutz gedeckelt sind.



Vom Entfernen des Zahnsteins hinein in die Kieferorthopädie

Das Behandlungsfeld eines Zahnarztes ist äußert umfassend. So zählt beispielsweise die Entfernung von Zahnstein zu einem der kleineren Eingriffe und doch herrscht bereits hier oftmals große Unklarheit, was die Übernahme der Kosten angeht.

Allgemein hin kann gesagt werden, dass im Rahmen der medizinischen Notwendigkeit eine Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen gegeben ist. Handelt es sich hingegen um Eingriffe, welche in erster Linie der Ästhetik dienen, müssen Sie davon ausgehen, dass diese Leistungen von einer gesetzlichen Versicherung, im Vergleich mit den Leistungen einer privaten Zahnzusatzversicherung, nicht getragen werden.



Im Gegensatz dazu gibt es jedoch sehr kostenintensive Behandlungen wie z. B. innerhalb der Kieferorthopädie, die durchaus anteilig, teilweise oder sogar gänzlich durch die gesetzliche Krankenkasse getragen werden. Des Weiteren gibt es diverse Kassenleistungen, die einer vorherigen Beantragung bei Ihrem gesetzlichen Versicherer bedürfen.

Im Nachfolgenden erhalten Sie einen Überblick über die einzelnen Behandlungsformen und anderen zahnärztlichen Leistungen, und wie es sich jeweils mit der Kostenfrage verhält.



Die Zahnvorsorge

Im Bereich der Zahnvorsorge sieht der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen für volljährige Versicherungsnehmer zweimal jährlich eine Kontrolluntersuchung durch einen Zahnarzt vor.

Einmal pro Jahr kann auf Kosten des Versicherers eine Entfernung von weichem und hartem Zahnstein vorgenommen werden.

Für die Früherkennung von Parodontitis wird alle zwei Jahre die Rechnung übernommen. Eine professionelle Zahnreinigung ist zwar im Leistungskatalog gesetzlicher Versicherungen nicht enthalten, wird allerdings von einer Vielzahl bezuschusst.



Kinder erhalten in einem Alter von sechs Jahren bis zur Volljährigkeit zwei kostenlose Kontrolluntersuchungen und eine sogenannte "Fissuren Versiegelung". Letztere bezieht sich auf das Auffüllen von Zahnfurchen auf den zwei bleibenden Backenzähnen und dient der Prophylaxe von Karies.



Vom dritten bis zum sechsten Lebensjahr sind drei Früherkennungsuntersuchungen durch den Zahnarzt vorgesehen. Begonnen werden kann unmittelbar nach dem dritten Geburtstag und enden mit dem siebten Geburtstag. Sie als Eltern müssen darauf achten, dass zwischen jeder Früherkennungsuntersuchung ein Zeitraum von mindestens einem Jahr liegt. Hat Ihr Kind ein hohes Kariesrisiko, dann besteht darüber hinaus ein Anrecht auf Fluoridierung.



Kleinkinder (sechs bis 34 Monate) haben innerhalb genannten Alters aufgrund der Verhütung von Karies ebenfalls Anspruch auf drei Früherkennungsuntersuchungen. Letztere sind getimt auf die sogenannten U-Untersuchungen, wobei Sie wieder darauf Acht haben müssen, dass die Abstände dazwischen mindestens vier Monate betragen. Zur Erhärtung des Zahnschmelzes haben auch die Kleinsten Anrecht auf Fluoridierung und zwar pro Kalenderhalbjahr zweimal.



Gut zu wissen: Damit Sie in der Zukunft bei der Bezuschussung von etwaigen Zahnersatz im Vorteil sind, sollten Sie sich die wahrgenommenen Untersuchungen im Bereich der Zahnvorsorge in einem Bonusheft durch Ihren Zahnarzt bestätigen lassen.



Die Zahnfüllung

Muss ein Schneidezahn oder Eckzahn im Frontbereich gefüllt werden, zahlt die gesetzliche Krankenversicherung einen Kunststoff in zahnfarben, die Komposit-Füllung. Kunststofffüllungen werden nur bei Kindern bis zu ihrem 15. Lebensjahr (Vollendung) übernommen oder aber wenn der Patient nachweislich eine Allergie gegen Amalgam oder schwere Niereninsuffizienz hat. Des Weiteren bekommen auch Frauen in der Schwangerschaft oder ihrer Stillzeit die Kunststofffüllung von ihrem gesetzlichen Versicherer bezahlt.



Gut zu wissen: Sollten Sie eine Füllung wählen, deren Kosten Sie selber tragen müssen, zahlen Sie trotzdem "nur" den Differenzbetrag zwischen Ihrer kostenpflichtigen Füllung und der angebotenen kostenlosen Füllung. Bedeutet, dass die gesetzliche Krankenkasse stets ihren Anteil übernimmt. Es kommt zum Abschluss einer sogenannten Mehrkostenvereinbarung.



Die Wurzelbehandlung

Gesetzliche Krankenversicherungen tragen die Kosten einer Wurzelspitzenresektion (Wurzelspitzenentfernung) und die Wurzelbehandlung an sich, wenn es sich um erhaltungswürdige Zähne aus den Bereichen Seiten und Front handelt.

Des Weiteren wird im Rahmen einer Wurzelkanalbehandlung die Reinigung, Befüllung und Verschließung eines Wurzelkanals als erstattungsfähiger Eingriff eingestuft. Damit die Wurzelkanalbehandlung auch erfolgreich verläuft, muss vor dem eigentlichen Eingriff eine exakte Vermessung vom Wurzelkanal erfolgen.

Bei Letzterem handelt es sich um eine Voraussetzung. Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten der Standardmethode. Hierbei erfolgt die Längenbestimmung mittels Röntgenaufnahme.



Gut zu wissen: Damit Wurzelbehandlungen auch im Bereich der hinteren Seitenzähne von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden, muss entweder eine Erhaltung von schon existierendem Zahnersatz vorliegend sein, der Eingriff verhüten, dass es zu einer hinteren Verkürzung einer Zahnreihe kommt oder die Behandlung den Erhalt einer geschlossenen Zahnreihe gewährleistet.



Die Parodontitisbehandlung

Wurde bei Ihnen eine zu behandelnde Parodontitis diagnostiziert, wird Ihre gesetzliche Krankenkasse die dafür anfallenden Kosten übernehmen. Bevor Ihr Zahnarzt jedoch mit dem Eingriff beginnen kann, muss Ihrem Versicherungsgeber ein schriftlicher Antrag (Heil-und Kostenplan) zur Prüfung vorliegend sein.



Gut zu wissen: Mussten die Vor- und Nachbehandlung einer Parodontitis bisher vom Patienten selber getragen werden, so hat sich zum 01. Juli 2021 die Kostenübernahme verschoben. Leiden Sie unter einer diagnostizierten Parodontitis, zahlt Ihre gesetzliche Krankenkasse neben der Akutbehandlung auch die komplexe Nachsorge, welche eine Reinigung sämtlicher Zähne beinhaltet. dl