Schnee und Eis: Bezirksamt weist auf Räumpflicht hin

111222SchneeHarburg – Rund 150.000 Quadratmeter Fläche werden im Bereich des Bezirksamtes im Auftrag der Behörde von Schnee und Eis geräumt. Für die meisten Flächen, wie Gehwege, aber auch den Rathausplatz, wo jetzt der

Weihnachtsmarkt stattfindet, oder auf der Marktfläche auf dem Sand sind Betreiber oder Anlieger zuständig.

In der Lüneburger Straße beispielsweise wird im Auftrag des BID umfangreicher geräumt, als vorgeschrieben. Richtig in der Pflicht sind auch Anlieger von öffentlichen Wegen. Ihnen ist die Räumpflicht aufgedrückt worden.

Die wichtigen Punkte: Gestreut und geräumt werden muss an Werktagen zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr. Bei anhaltendem oder einsetzendem Schneefall, Eis oder Glätte nach bzw. über 20:00 Uhr hinaus müssen Anlieger bis 8:30 Uhr des Folgetages (an Sonn- und Feiertagen bis 9:30 Uhr) geräumt und gestreut haben.

Bei starkem Schnee- und Glatteisaufkommen sind die Räum- und Streuarbeiten in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Schnee vom Gehweg oder vom eigenen Grundstück darf an den Außenrand des Gehweges, nicht aber auf die Fahrbahn geschoben werden. Der freigehaltene Gehwegstreifen muss in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens aber in 1 m Breite geräumt sein. Besonders zu beachten ist, dass Anlieger eines Eckgrundstücks den Gehweg in voller Breite, also bis an den Fahrbahnrand räumen und streuen müssen.

Fußgängerzonen sollten gegebenenfalls in gesamter Breite von Schnee und Eis befreit werden, um den sicheren Zugang zu allen Geschäften und Einrichtungen zu ermöglichen. Auch Treppen sind von Schnee freizuhalten und müssen in voller Breite geräumt und gestreut werden. Anders als bei der sonstigen Reinigung (Kehricht, Laub usw.) sind Radwege hier nicht inbegriffen, die Winterdienstpflicht beschränkt sich ausschließlich auf die Gehwege. Auch wenn Anlieger den Winterdienst vor ihrem Grundstück an Dritte beauftragt haben, müssen sie dafür Sorge tragen, dass die Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgeübt wird. Im Zweifelsfall besteht eine Haftungspflicht des Anliegers.

Kommt eine Person auf einem schnee- oder eisglatten Gehweg eines Anliegers zu Schaden, ist unter Umständen mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Um Boden, Wasser und Vegetation zu schützen, ist der Einsatz von Tausalz und tausalzhaltigen Mitteln auf Gehwegen nach § 31 Absatz 2 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) verboten. Weder Anlieger noch die Stadtreinigung dürfen auf Gehwegen Streusalz einsetzen. Umweltverträglicher sind abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Kies. zv