Meinbergs geplante Abwahl: Olaf Scholz war nur Informationsempfänger

MeinbergTorsten5Harburg - Der geplante Rauswurf von Bezirksamtsleiter Torsten Meinberg (CDU) hatte den Senat beschäftigt. Durch eine schriftliche Kleine Anfrage hatten die CDU-Abgeordneten Dennis Gladiator und André Trepoll

 

Details erfahren wollen. Die Antwort hat erstaunlichen Inhalt. Danach ist die geplante Abwahl Meinbergs eine reine Bezirksangelegenheit.

 

Bürgermeister Olaf Scholz oder der für die Bezirks zuständige Finanzsenator Peter Tschentscher hätten eher am Rande von Sitzungen und aus der Presse von dem für die Staatskasse teuren Plan erfahren. Damit wäre der ansonsten als sehr machtbewußt und führungsstark eingestufte Bürgermeister Scholz in dem Fall reiner Informationsempfänger. zv

Die Fragen und die Antworten der Anfrage anbei:

1. Wann und wie hat der Erste Bürgermeister erstmals von den Planungen, den Harburger Bezirksamtsleiter abzuwählen, erfahren?
2. Wann und wie hat der Bezirkssenator erstmals von den Planungen, den Harburger Bezirksamtsleiter abzuwählen, erfahren?
3. Wann und wie hat Bezirksstaatsrat erstmals von den Planungen, den Harburger Bezirksamtsleiter abzuwählen, erfahren?
4. Wann und wie hat der Chef der Senatskanzlei erstmals von Planungen, den Harburger Bezirksamtsleiter abzuwählen, erfahren?
5. Gab es zur Abwahl des Harburger Bezirksamtsleiters Gespräche mit dem Ersten Bürgermeister, dem Bezirksstaatsrat, dem Chef der Senatskanzlei und/oder Mitarbeitern der Senatskanzlei? Wenn ja, wann, mit welchen Beteiligten und welchem jeweiligen Inhalt?

Der Erste Bürgermeister, der Chef der Senatskanzlei, der Präses der Finanzbehörde sowie der für Bezirke und Sport zuständige Staatsrat haben von den Überlegungen auf Bezirksebene über eine mögliche Abwahl des Harburger Bezirksamtsleiters aus der Presse sowie in diversen privaten Gesprächen mit Vertretern verschiedener Parteien – teilweise am Rande von Sitzungen – vor dem 20. Oktober 2011 erfahren. Eine Einbindung der Vorgenannten oder auch von Mitarbeitern der Senatskanzlei in den Diskussions- und Entscheidungsprozess auf Bezirksebene erfolgte nicht.

6. Hat die Behörde für Arbeit, Familie, Soziales und Integration Beanstandungen oder Kritik an der Umsetzung der Vorgaben zur Wohnungslosenunterbringung durch das Bezirksamt Harburg?
Wenn ja:
a) Welche Beanstandungen oder Kritik hat die Behörde für Arbeit, Familie, Soziales und Integration?
b) Gab es hierüber Gespräche der Behörde für Arbeit, Familie, Soziales und Integration? Wenn ja, wann, mit welchen Beteiligten und welchem Inhalt?
c) Hat die Behörde für Arbeit, Familie, Soziales und Integration das Instrument der Weisung in Erwägung gezogen? Wenn ja, warum, wenn nein, warum nicht?
Die Behörde für Arbeit, Familie, Soziales und Integration hat im Zuge der Planungen zur Schaffung zusätzlicher Kapazitäten für die öffentliche Unterbringung den Bezirksämtern keine Vorgaben zur Umsetzung gemacht. Zum Verfahren - auch hinsichtlich des Bezirksamtes Harburg - wird auf die Drs. 20/1390, 20/1446, 20/1641 und 20/1796 verwiesen.

7. Welche Ansprüche (Übergangsgelder, Versorgungsansprüche) hat ein Bezirksamtsleiter nach seiner Abwahl und Entlassung durch den Senat und für welchen Zeitraum bestehen diese Ansprüche jeweils (bitte sowohl die prozentualen als auch die absoluten Werte angeben)?
Eine Bezirksamtsleiterin/ein Bezirksamtsleiter erhält Bezüge nach der Besoldungsgruppe B 4 (aktuell 6.852,98 €). Bei einer Abberufung erhält eine Bezirksamtsleiterin/ein Bezirksamtsleiter für den Monat der Abberufung und in den folgenden drei Monaten nach § 5 Hamburgisches Besoldungsgesetz die o. g. Bezüge in Höhe von aktuell 6.852,98 € weiter gezahlt.
Ist eine Bezirksamtsleiterin/ein Bezirksamtsleiter aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg heraus zur Bezirksamtsleiterin/Bezirksamtsleiter ernannt worden und beantragt sie bzw. er innerhalb des ersten Monats nach der Beendigung des Amtsverhältnisses die Übertragung eines ihrem bzw. seinem früheren Amt entsprechendes Amt, so endet mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ihr bzw. sein Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge als Bezirksamtsleiterin/Bezirksamtsleiter. Bei einem späteren Eintritt in den Ruhestand werden den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Teile der Differenz zwischen der Besoldung aus der Besoldungsgruppe des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit und aus der der Bezirksamtsleiterin/ des Bezirksamtsleiter hinzugerechnet (§ 5 Absatz 7 HmbBeamtVG).
Andernfalls erhält eine Bezirksamtsleiterin/ein Bezirksamtsleiter für die Dauer der Zeit, in der sie bzw. er das Amt wahrgenommen hat, mindestens jedoch für sechs Monate, höchstens für drei Jahre, längstens aber bis zum Ablauf der regulären Amtszeit, ein Höchstruhegehalt in Höhe von derzeit rechnerisch 72,56 % der Besoldungsgruppe B 4 (§ 16 Absatz 5 i. V. m. Absatz 6 HmbBeamtVG). Dies entspricht einem Betrag von aktuell 4.972,69 €. Anschließend besteht ein Anspruch auf das erdiente Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe B 4, wenn sie bzw. er das Amt mindestens zwei Jahre innegehabt hat. Die Höhe kann individuell unterschiedlich sein, die Höhe des Mindestruhegehaltes auf der Basis der Besoldungsgruppe B 4 beträgt aktuell 2.398,54 € (§ 16 Absatz 3 Satz 1 HmbBeamtVG).
Einkünfte, die in der Zeit des Bezugs von Übergangsgeld, Dienst- oder Versorgungsbezügen erzielt werden, können zur Minderung bis hin zum vollständigen Ruhen der beschriebenen Ansprüche führen.


8. Hält der Senat an der Bestellung der Bezirksamtsleitungen für die Dauer von sechs Jahren gemäß § 34 BezVG fest? Wenn ja, warum, wenn nein, welche Änderungen plant der Senat mit welchen Begründungen?
Hiermit hat sich der Senat nicht befasst.