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Expertentipp: Anzahlungen für Urlaubsreise prüfen

Kennzeichnungen wie „Top Angebot“, „Special“ oder „Sparreise“ nichts. Darauf weist Rechtsanwältin Jutta Ritthaler, Expertin für Reiseverkehrsrecht bei SCHLARMANNvonGEYSO hin. „Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Urteil festgestellt, dass die in dem Fall von einem Reiseveranstalter in seinen allgemeinen Reisebedingungen geforderte Anzahlung von 40 Prozent des Reisepreises unmittelbar bei Vertragsabschluss den Vertragspartner unangemessen benachteiligt“, sagt Jutta Ritthaler. „Das ist selbst bei sehr kurzfristigen Reisen so. Auch hier wäre eine formularmäßige Verpflichtung zur Anzahlung von mehr als einem Drittel des Gesamtpreises vor dem Zeitpunkt der Überlassung der Reiseunterlagen unangemessen.“
 
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